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KMS_Farbpunkt Die Entgeltordnung


 Höhe der MusikSchulentgelte
gem. § 5 Entgeltordnung für die KreisMusikschule Segeberg (Jan. 2012)
Die Entgeltordnung finden Sie anschließend an diese Tabelle. Die Schulordnung finden Sie hier.

  Art des Unterrichtes Jugendliche:
jährl./vierteljährl./mtl.
Erwachsene:
jährl./vierteljährl./mtl.
1 Einzelunterricht, 30 min. 744 186 62 996 249 83
2 Einzelunterricht, 45 min. 1080 270 90 1260 315 105
3 Einzelunterricht, 60 min. 1440 360 120 1812 453 151
4 Gruppenunterricht
(2 SchülerInnen) 30 Min.
560 129 43 684 171 57
5 Gruppenunterricht
(2 SchülerInnen) 45 Min.
636 159 53 840 210 70
6 Gruppenunterricht
(ab 3 SchülerInnen) 45 Min.
516 129 43 684 171 57
7 Eltern-Kind Gruppe
(2 zahlende Personen) 45 Min.
624 156 52 696 174 58
8 Elementarunterricht 45 min
(Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung, Afrikanisches Trommeln, Musikgarten)
240 60 20      
9 Instrumentale Orientierungsstufe, 45 Min.   155 31      
10 Bandschmiede 468 117 39      
11 Chor Trubadix       108 27 9
12 Kinderchor / Ensemble
ohne Hauptfachbelegung
108 27 9 144 36 12
13 RockPopChor, 90 Min. 192 48 16 192 48 16
14 Bandschmiede an der Hauptschule am Beckersberg (mit Unterstützung von der Bürgerstiftung Henstedt-Ulzburg) 240 60 20      
15 Institutionstarif 1908 477 159 1908 477 159

Alle Angaben in EURO.

 Entgeltordnung für die KreisMusikschule Segeberg

§ 1 Entgeltpflicht
(1) Für den Unterricht an der KreisMusikschule Segeberg wird ein Entgelt erhoben. Die Entgeltpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Unterricht aufgenommen wird und endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Schülerin / der Schüler nach §5 der Schulordnung der KreisMusikschule Segeberg ausscheiden kann.
(2) Zur Zahlung der Entgelte sind die Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter verpflichtet.

§ 2 Fälligkeit
Für den Besuch der KreisMusikschule wird ein Jahresentgelt erhoben, das in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wird. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren kann es wahlweise vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden. Für Selbstzahler wird das Entgelt jeweils zum 1. eines jeden Monats im voraus fällig.

§ 3 Instrumentenmiete
(1) Für die Überlassung eines Instrumentes zu Unterrichtszwecken wird eine Nutzungsentschädigung erhoben. Diese beträgt für die ersten sechs Monate € 14,00 monatlich, ab dem siebten Monat € 25,00 monatlich. Weitere Einzelheiten regelt der Überlassungsvertrag.

§ 4 Höhe des Entgeltes
(1) Je nach Art des Unterrichts werden die aufgeführten Entgelte erhoben.
(2) Für Ensemble- und Orchesterstunden wird für Jugendliche kein Entgelt erhoben. Unterricht im Erwachsenenbereich kann auch 14tägig vereinbart werden, es ist dann die Hälfte des Entgeltes zu zahlen.
(3) Der Verein erhebt Mahngebühren. Für die erste Mahnung werden € 6,-- und für die zweite Mahnung werden € 11,-- erhoben.

§ 5 Ermäßigungen
(1) Bei Bedürftigkeit kann der Verein auf schriftlichen Antrag Ermäßigungen bis zu 70% gewähren.
(2) Der Verein gewährt Mehrfächerermäßigungen für Kinder und Jugendliche und Ermäßigungen für Familien mit Kindern (einschl. Alleinerziehenden). Sie erfolgen automatisch und werden in folgenden Stufen berechnet:
  • Stufe I 10%
  • Stufe II 20%
  • Stufe III 30%
  • Stufe IV 40 %

Für die Berechnung ist die Anzahl der Fächer pro Schüler sowie die Anzahl der unterrichtsnehmenden Familienmitglieder ausschlaggebend; dabei ist es unerheblich, ob weitere Fächer von anderen Familienmitgliedern oder weitere Instrumente erlernt werden.
Die Familien- und Mehrfächerermäßigung wird wie folgt berechnet:
  • Stufe I: 2 Fächer
  • Stufe II: 3 Fächer
  • Stufe III: 4 Fächer
  • Stufe IV: 5 Fächer und mehr Fächer

Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz darf nicht überschritten werden.
(4) Inhaber/Innen der Jugendleitercard (Juleica) erhalten auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung des Unterrichtsentgeltes in Höhe von 20 %. Diese Ermäßigung erfolgt zusätzlich.
(5) Eine Ermäßigung bei Workshops und Ensemblefächern der KreisMusikschule ist nicht möglich.
(6) Über Ausnahmen dieser Berechnungen entscheidet die Schulleitung.

§ 6 Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Neufassung vom Januar 2012


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