§1 Trägerschaft, Aufgabe
(1) Träger der KreisMusikschule Segeberg ist der "Verein für Jugend- und Kulturarbeit im Kreis Segeberg e.V."
(2) Aufgabe der KreisMusikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Multiplikatoren an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen und individuell zu fördern, sowie die evtl. Aufnahme eines Fachstudiums vorzubereiten.
§2 Aufbau
Die Ausbildung an der KreisMusikschule erfolgt in verschiedenen Stufen in Anlehnung an den Strukturplan des Verbandes deutscher MusikSchulen. Kernbereich ist die instrumentale/vokale Ausbildung unter Einschluss des gemeinsamen Musizierens. Um diesen Kern herum gliedern sich vorbereitende, ergänzende und weiterführende Angebote unterschiedlicher Inhalte und Leistungsanforderungen.
§3 Schuljahr
(1) Das Schuljahr der KreisMusikschule beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die KreisMusikschule.
(2) Am letzten Schultag vor den Ferien findet nur dann Unterricht statt, wenn die Unterrichtsräume zur Verfügung gestellt werden.
§4 Anmeldungen
(1) An- und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle zu richten. Bei minderjährigen Schülern und Schülerinnen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters / der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Anmeldungen sind jederzeit möglich, die Aufnahme ist mit Beginn der ersten Unterrichtsstunde wirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(2) Der Antragsteller / die Antragstellerin erkennt durch seine / ihre Unterschrift die Schulordnung und die Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung an.
§5 Kündigungen
(1) Kündigungen bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle der KreisMusikschule zu richten. Sie werden erst bei Zugang in der Geschäftsstelle der KreisMusikschule rechtswirksam. Bei minderjährigen Schülern und Schülerinnen ist die schriftliche Kündigung durch den gesetzlichen Vertreter / die gesetzliche Vertreterin erforderlich.
(2) Lehrkräfte sind nicht berechtigt, Kündigungen entgegenzunehmen.
(3) Kündigungen sind mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende möglich. In begründeten Einzelfällen kann der Schulleiter / die Schulleiterin Ausnahmen zulassen (diese liegen insbesondere vor bei Wegzug aus dem Kreis Segeberg und langfristiger Krankheit [ärztliches Attest]).
(4) Für den Unterricht im Elementarbereich (Musikgarten Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung, Trommeln), für die Chöre und für ein Zweit- oder Drittinstrument ist eine Kündigung jeweils zum Monatsende mit einer Frist von 6 Wochen möglich.
(5) Bei Anhebung der Unterrichtsentgelte von mehr als 5% kann innerhalb von vier Wochen ein außerordentliches Kündigungsrecht in Anspruch genommen werden. Die Abmeldung erfolgt dann zum Ablauf des Monats, der der Anhebung der Unterrichtsentgelte vorangeht.
§6 Probezeit
Mit Ausnahme des Instrumentalen Orientierungsunterrichtes gelten die ersten drei Monate als Probezeit. In dieser Zeit ist eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich.
§7 Unterricht
(1) Zur Vermeidung weiter Anfahrtswege sind die Unterrichtsstätten über das Kreisgebiet verteilt. Der Unterricht findet in der Regel in den Räumen der allgemeinbildenden Schulen statt. Nach Möglichkeit werden Wünsche um Unterricht an einer bestimmten Unterrichtsstätte und Lehrkraft erfüllt. Ein Anspruch darauf kann jedoch nicht erhoben werden.
(2) Die Teilnehmer / innen sind zum regelmäßigen Besuch des Unterrichtes und der Vorspiele verpflichtet. Unregelmäßiger Unterricht oder andere Umstände, die dazu führen , daß kein Unterrichtserfolg mehr zu erwarten ist, können zur vorzeitigen Beendigung des Unterrichtes durch die KreisMusikschule führen. Wird trotz Mahnung das Schulgeld nicht bezahlt, kann die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht an der KreisMusikschule ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Schulleiter / die Schulleiterin in Absprache mit der betreffenden Lehrkraft.
(3) Vom Schüler / von der Schülerin versäumte Unterrichtsstunden bleiben grundsätzlich - auch bei Entschuldigung - entgeltpflichtig. Die Lehrkräfte der KreisMusikschule sind nicht verpflichtet, in diesen Fällen ein Ersatzangebot zu stellen.
(4)Fällt der Unterricht wegen Erkrankung einer Lehrkraft oder andere durch die KreisMusikschule zu vertretende Gründe mehr als viermal in einem Schuljahr aus, so werden die Unterrichtsentgelte auf schriftlichen Antrag anteilig erstattet. Entgelte werden im Laufe des Rechnungsjahres verrechnet bzw. erstattet.
(5) Wird witterungsbedingt für den Kreis Segeberg Schulausfall angeordnet, so gilt dies auch für den Unterricht der KreisMusikschule Segeberg.
§8 Ensemblefächer
Ensemblespiel ist ein wesentlicher Bestandteil der Musikschularbeit. Alle Schüler / innen sind verpflichtet, im Rahmen des Angebotes daran teilzunehmen (z.B. Spielkreise, Orchester). Über die Teilnahme im einzelnen entscheidet der Fachlehrer / die Fachlehrerin nach Rücksprache mit dem Schulleiter / der Schulleiterin.
§9 Lernmittel
Grundsätzlich muss der Schüler / die Schülerin bei Beginn des Unterrichtes ein eigenes Instrument besitzen. Das erforderliche Unterrichtsmaterial ist ebenfalls von Seiten des Schülers / der Schülerin zu beschaffen. Im Rahmen der Bestände der KreisMusikschule können Instrumente gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung zur Verfügung gestellt werden. Nähere Einzelheiten werden in dem Überlassungsvertrag geregelt.
§10 Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.
§11 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
§12 Haftung
Unfallschutz für die Schüler / innen wird im Rahmen des gesetzlichen Schülerunfallschadensausgleiches gewährt. Weitergehende Ansprüche gegen den Schulträger können nicht erhoben werden.
§13 Entgelte
Der Besuch der KreisMusikschule ist entgeltpflichtig. Die Höhe der Entgelte wird vom Vereinsvorstand beschlossen. Näheres bestimmt die Entgeltordnung.
§14 Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.